Stellungnahme zu unserem Rechtskampf
Oft wurde über die Frage diskutiert und geurteilt, inwieweit das Lied „Ein junges Volk steht auf“ eine strafrechtliche Relevanz darstellt oder eben auch nicht. Wir bewegten uns bisher immer in eine Art Grauzone und konnten die Frage nicht abschließend beantworten. Auch die Gerichte waren sich nicht immer einig darüber, wobei man hierbei anmerken muss, dass sich die Klagen voneinander unterschieden haben, da der Ausgangspunkt oftmals ein anderer war.
Aufgrund dieser Sachlage hatten wir uns als JN-Bundesvorstand dazu entschlossen, eine Rechtssicherheit für die nationale Bewegung zu schaffen, um der Frage der rechtlichen Relevanz oder auch nicht ein Ende zu bereiten. Wir hatten uns im Vorfeld mit einem sachkundigen Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt, die Vorgehensweise und die Erfolgsaussichten besprochen.
Daraufhin haben wir im April eine stationäre Kundgebung in der Stadt Braunschweig angemeldet, wobei der Ort keine wichtige Bedeutung hatte, sondern eher aus praktischen Gründen ausgewählt wurde. Die Veranstaltung wurde explizit unter dem Motto: „Ein junges Volk steht auf“ angemeldet und seitens der Stadt Braunschweig verboten, was uns nicht ungelegen kam, da wir dadurch die strafrechtliche Relevanz juristisch überprüfen konnten.
Erwartungsgemäß haben wir die erste Instanz vorm Verwaltungsgericht Braunschweig, sowie die zweite Instanz vorm Oberverwaltungsbericht Lüneburg verloren. In beiden Fällen sind wir von einem solchen Urteil ausgegangen, da unsere Intention darin bestand, ein grundlegendes, allgemeingültiges und positives Urteil zu erwirken.
Nachdem uns der Beschluss des OVG Lüneburg zugestellt wurde, änderte sich leider jedoch die rechtliche Beurteilung, da zwei weitere Gutachten von Herrn Günter Hartung („Analyse eines faschistischen Liedes“), sowie von Herrn Uwe-Karsten Ketelsen („Literatur und Drittes Reich“) herangezogen wurden, die aus Sicht unseres Rechtsanwaltes rechtlich nicht anzufechten waren. Beide Gutachten sind uns und unserem Rechtsbeistand bis dato nicht bekannt gewesen, da auf keines der Gutachten bisher in einem solchen Sachverhalt verwiesen wurde.
Wir haben im Zuge dessen damit begonnen, entlastendes Beweismaterial zu beschaffen, damit ein weiterer Klageweg überhaupt ermöglicht hätte werden können. Daher haben wir einen Sachverständigen für Geschichtswissenschaften hinzugezogen und mehrere Informationskanäle genutzt, um an weiteres Material heranzukommen. Alles blieb jedoch erfolgslos. Ab diesem Punkt war es nicht mehr möglich, einen rechtlichen Klageweg auszuschöpfen. Nach eingehender Beratung mit unserem Rechtsbeistand und dem Sachverständigen haben wir das Verfahren mit dem Urteil des OVG Lüneburg beendet.
Sicherlich ist es für uns eine Niederlage, die auch als solche angesehen werden muss. Dennoch haben wir eine Rechtsgrundlage geschaffen, um unsere Kameraden und Aktivisten zukünftig zu schützen. Niemandem ist geholfen, wenn er weiterhin nicht weiß, wie die rechtliche Beurteilung diesbezüglich aussieht und wenn vermehrt Kameraden dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Daher können wir nur eindringlich davor warnen, dass das Lied „Ein junges Volk steht auf“ öffentlich dargeboten wird, da man sonst Gefahr läuft, dass man von diesem System nach seinem Gummiparagraphen 86a verurteilt wird.
Lieder können sie verbieten. Die Idee lebt weiter!
Für den JN-Bundesvorstand: Andy