Seit der letzten Verschiebung des Verhandlungstermins wurde heute nun das Verbot der „Artgemeinschaft“ durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das BMI begründet das Verbot damit, dass die Artgemeinschaft aufgrund zum Bekenntnis der eigenen Art sich gegen die Völkerverständigung richtete. Des Weiteren soll laut des BMI eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus bestehen, mit der Befürwortung einer biologischen Volksgemeinschaft.

Kurz nach dem Verbot 2023 reichte die „Artgemeinschaft“ eine Gegenklage ein, die zum heutigen Tage ihr Ende fand. Das BMI sagt aus: „Zwar handelt es sich bei der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine Religions – bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. Jedoch müssen solche Gemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten. Hierzu gehört Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1VereinsG. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können deshalb auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden, wenn die Vorrausetzungen für ein Verbot erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin erfüllt den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung.“

Die Klägerin und somit die Artgemeinschaft soll laut dem BMI eine Glaubenslehre „im Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes in Gestalt der Menschenwürde“ vertreten. Sie soll mit dem Begriff „Art“ eine Differenzierung menschlicher Rassen herbeiführen, die laut BMI abwertend auf „artfremde“ Menschen wirken. Weiterhin bezieht sich das BMI auf eine unverwechselbare Nähe zum Nationalsozialismus. „Die Glaubensvorstellungen der „Artgemeinschaft“ wurzeln in der Zeit vor dem Nationalsozialismus. Gleichwohl hat sie zentrale Elemente der nationalsozialistischen Rassenlehre in ihr geistiges Erbe übernommen.“, schildert das BMI. Ebenso soll sie das Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus aufgegriffen haben, das laut des BMI in einem Entwurf „Zukunftsprogramm einer kommenden Zeit“ zu finden sein soll.

Das Urteil des Staates wird also damit begründet, dass die Artgemeinschaft eine wesensverwandte Lebensgestaltung zum Nationalsozialismus geführt haben soll. Urteile dieser Form sind Beispiel eines „Kampfes gegen Rechtsextremismus“, was anders formuliert bedeutet, es sei ein Kampf gegen homogene deutsche Gemeinschaften, denen der Glaube der Gleichheit der Menschen als Wahrhaftigkeit gegenübersteht.

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